Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse wie Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller — sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist — eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nummer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Lieferung, es sei denn, es wird zwingend gehaftet, z. B. bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verschulden bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorgenannten Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Verzögert sich der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, oder gerät der Besteller aus anderen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten — soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist — folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge, andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge genügend große, trockene und verschließbare Räume sowie für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Eigentums des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er auch zum Schutz seines eigenen Eigentums ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die zur Aufnahme der Arbeiten benötigten Materialien und Gegenstände an der Aufstellungsstelle befinden und alle etwaigen Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals aufzukommen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Gleiches gilt, wenn die Lieferung — gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase — in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Einkaufsbedingungen

1. Bestellungen und Vereinbarungen:

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur insoweit gültig, als wir sie schriftlich erteilt oder bestätigt haben. Der Lieferant erkennt diese Einkaufsbedingungen – auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns – als für sich verbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung eigener Verkaufs- und Lieferbedingungen, die weder durch unser Schweigen noch durch die Annahme der Lieferung Vertragsinhalt werden.

2. Lieferungen:

Lieferungen erfolgen frachtfrei in unser Werk. Die Annahme von Waren erfolgt stets unter Vorbehalt hinsichtlich Güte, Beschaffenheit und Menge. Die Prüfung von Waren im Werk oder Lager des Lieferanten gilt weder als Lieferung noch als Annahme. Mehr- oder Minderlieferungen, auch bei evtl. Vorbehalt in der Auftragsbestätigung des Lieferanten, werden nicht anerkannt. Kommt die Verpackung in beschädigtem Zustand an, sind wir berechtigt, die Annahme der Sendung ohne Prüfung des Inhalts zu verweigern. Die Rücksendung erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Lieferanten.

3. Lieferfrist:

Wird der vereinbarte Liefertermin (= Wareneingangstermin) – gleich aus welchem Grunde – überschritten, sind wir bei Nichteinhaltung einer gesetzten Nachfrist berechtigt, die Annahme der Leistung zu verweigern und nach unserer Wahl entweder ganz oder hinsichtlich der noch ausstehenden Teilleistungen ohne Entschädigungsverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder – bei Verschulden – Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Sobald für den Lieferanten Grund zu der Annahme besteht, dass er die Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringen kann, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Die uns durch den Verzug – und/oder eine anderweitige Eindeckung – entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Sollten wir uns trotz Terminverzögerung zur Annahme der Ware bereit erklären, gehen die zusätzlichen Kosten für Luft-, Expressfracht usw. zu Lasten des Lieferanten.

4. Verpackung:

Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrwegverpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

5. Versicherung:

Transportversicherung für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird laufend unsererseits gedeckt. Vom Lieferanten gezahlte Versicherungsprämien werden von uns nicht erstattet. Da wir im Sinne des § 39 ADSp Verbotskunde sind, übernehmen wir keine Gebühren für SVS/RVS. Für das Personal, für Werkzeuge oder Material der im Zusammenhang mit unserem Auftrag tätigen Unternehmer oder Installateure wird unsererseits keine Versicherung abgeschlossen.

6. Zahlung:

Zahlung erfolgt am 15. des dem Waren- und Rechnungseingang folgenden Monats abzüglich 3 % Skonto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Der Lieferant darf seine Ansprüche gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten. Für Abtretungen, die aufgrund eines vom Lieferanten mit seinem Vorlieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt unsere Zustimmung als von vornherein erteilt mit der Maßgabe, dass uns eine Aufrechnung auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen gestattet ist.

7. Mängelrüge/Gewährleistung:

Die gelieferten Waren werden von uns innerhalb einer angemessenen Frist auf äußere Unversehrtheit und Vollständigkeit untersucht. Die Anzeige offenkundiger Mängel erfolgt in der Regel innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Wareneingang. Hinsichtlich verborgener Mängel erfolgt die Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung. Die Bezahlung der Waren bedeutet nicht deren Billigung als vertragsgerecht und fehlerfrei.

Bei Mängeln der gelieferten Ware – sei es in der vereinbarten Beschaffenheit, der Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder der Eignung für ihre gewöhnliche Verwendung bzw. der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit – können wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen. In Einzelfällen können wir eine Mängelbeseitigung auf Kosten und mit Abstimmung des Lieferanten auch selbst vornehmen. Bleibt eine von uns gewünschte Mängelbeseitigung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist erfolglos, so können wir Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unsere weitergehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche werden dadurch nicht berührt. Insbesondere können wir Ersatz der uns durch die Prüfung entstehenden Kosten verlangen, wenn wir durch das überdurchschnittliche Auftreten von Fehlern gezwungen sind, eine über die übliche Stichprobenkontrolle hinausgehende Eingangskontrolle durchzuführen.

8. Qualität:

Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht, dass sie keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist und dass ihr keine der zugesicherten Eigenschaften fehlt. Weiter steht der Lieferant dafür ein, dass die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern ist und dem neuesten Stand der Technik entspricht.

9. Schutzrechte:

Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Lieferanten mitteilen.

Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wir ermächtigen den Lieferanten, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Lieferant auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen uns erheben. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat.

Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

10. Zeichnungen und Werkzeuge:

Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Muster und Berechnungen bleiben unser Eigentum. Sie sind geheim zu halten, dürfen nicht vervielfältigt oder für andere Zwecke benutzt werden und sind auf unsere Anforderung umgehend zurückzugeben.

Werkzeuge, Muster, Zeichnungen und andere Hilfsmittel, die zur Ausführung von Bestellungen angefertigt und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, gehen zum Zeitpunkt der Herstellung in unser Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant sie für uns unentgeltlich verwahrt; sie dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellungen benutzt werden und sind uns auf unseren Wunsch nach Abwicklung des Vertrages beziehungsweise bei Lieferschwierigkeiten sofort kostenlos zu übergeben.

Der Lieferant hat vorgenannte Gegenstände deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen und Dritte, die daran Ansprüche begründen wollen, auf unser Eigentumsrecht aufmerksam zu machen. Von einem derartigen Ereignis wird er uns sofort in Kenntnis setzen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

Der Lieferant ist verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben; der dafür erforderliche Aufwand ist durch den Kaufpreis für die Gegenstände abgegolten.

Beauftragt der Lieferant zur Ausführung unserer Bestellungen einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt uns der Lieferant seine Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.

11. Entwürfe:

Vom Lieferanten für uns gefertigte Entwürfe und entwickelte Muster – gleich welcher Art – gehen mit allen Rechten in unser Eigentum über. Ziffer 9 findet entsprechende Anwendung.

12. Anzahlung und Zulieferung (Beistellungen):

Der Lieferant verpflichtet sich, von uns erbrachte Anzahlungen oder Zulieferungen (Beistellungen) ausschließlich zur Durchführung unserer Bestellungen zu verwenden.

Der Lieferant hat unsere Beistellungen gesondert zu verwahren und unser Eigentum an den Beistellungen selbst und in seinen Geschäftsbüchern kenntlich zu machen.

Es besteht Einigkeit darüber, dass die aufgrund unserer Bestellungen hergestellten Waren, für die wir eine Anzahlung bzw. Beistellung geleistet haben, in unser Eigentum übergehen.

Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt.

Ein Eigentumserwerb des Lieferanten im Falle der Verarbeitung unserer Beistellung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Lieferanten für uns.

Sollte der Lieferant durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum erwerben, tritt er seinen Miteigentumsanteil an uns ab. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant den Gegenstand für uns unentgeltlich verwahrt. Der Lieferant hat uns jeden Zugriff Dritter auf die uns gehörenden Waren unverzüglich anzuzeigen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

13. Name des Lieferanten oder Herstellers:

Auf Drucksachen, Entwürfen usw. darf der Name des Lieferanten oder Herstellers oder sein Firmenzeichen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung angegeben werden. Eine solche Einwilligung gilt nur für den besonderen Fall, für den sie erteilt wurde.

14. Werbung:

Die Benutzung unserer Bestellungen zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

15. Geheimhaltung:

Der Lieferant wird die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen unseres Unternehmens verwenden. Er ist Dritten gegenüber zu absoluter Geheimhaltung der ihm durch die Ausführung der Bestellung bekannt gewordenen Betriebsangelegenheiten und der von ihm erarbeiteten Ergebnisse im weitesten Sinne, insbesondere Daten, Vorschriften, Muster, Zeichnungen und Konstruktionen, verpflichtet.

16. Sicherheit/Haftung:

Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass alle mit dem Liefergegenstand zusammenhängenden gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und sonstige Bestimmungen eingehalten werden; hierzu zählen auch Vereinbarungen von Spediteuren sowie Bestimmungen über den Versand von gefährlichen Stoffen. Der Lieferant haftet für die Beachtung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz), der Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie allgemein anerkannter sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Regeln; erforderliche Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert und sind im Preis eingeschlossen.

Der Lieferant ist verpflichtet, durch laufende Überprüfung und andere geeignete Maßnahmen die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen an die zu liefernde Ware sicherzustellen und zu dokumentieren und uns jederzeit auf Anforderung entsprechende Nachweise zu erbringen. Die dafür notwendigen Unterlagen sind für die Lebensdauer der gelieferten Waren, mindestens aber für 6 Jahre ab der letzten Lieferung an uns aufzubewahren.

Der Lieferant stellt uns von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die der Lieferant oder seine Beauftragten durch Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften, Konventionen und sonstigen Bestimmungen verursacht haben. Der Lieferant kann sich zur Befreiung von dieser Verpflichtung nicht auf durch uns erteilte Informationen berufen.

17. Gesetzliche Bestimmungen:

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

BETRIEBLICHE ORDNUNG:

Der Lieferant steht dafür ein, dass alle zur Ausführung unserer Bestellung von ihm herangezogenen oder beauftragten Personen die in unseren Betrieben geltenden Ordnungsvorschriften und die im Zusammenhang damit ergehenden Weisungen beachten, wenn sie unsere Betriebe betreten.

DATENSCHUTZ:

Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Lieferantendaten von uns für eigene Zwecke verarbeitet und auch bei mit uns verbundenen Unternehmen gespeichert werden.